Landgericht Düsseldorf, 2005-03-30, 2a O 21/05

2a O 21/05Tribunal Cantonal30 de mar. de 2005

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Landgericht Düsseldorf — 2a O 21/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-30

Aktenzeichen: 2a O 21/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0330.2A.O21.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9.3.2005

für Recht erkannt:

I. Dem Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Kennzeichnung oder Firmierung der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit der Bewerbung von Versicherungsvergleichen im Internet unter www.das-web-net wie nachstehend wiedergegeben, zu verwenden:

II. Dem Verfügungsbeklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.

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