12 O 147/03•Landgericht Düsseldorf, 2005-01-12, 12 O 147/03
Landgericht Düsseldorf, 2005-01-12, 12 O 147/03
12 O 147/03Tribunal Cantonal12 de jan. de 2005
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 12 O 147/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-12
Aktenzeichen: 12 O 147/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0112.12O147.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz und Richterin Dr. Russack
Tenor
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes i. H. v. bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Grapefruit- und/oder Orangensaft der Firma FSP Frischsaft Produktionsgesellschaft mbH mit der Aussage zu bewerben:
Für Orangensaft: „Aus tagesfrisch gepressten Früchten“ und/oder „Aus tagesfrisch gepressten Orangen“
Für Grapefruitsaft: „Aus tagesfrisch gepressten Grapefruits“,
wenn diese Säfte tatsächlich pasteurisiert sind.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 175,06 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2004 zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt diese selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 3/5 und die Beklagte zu 3) 2/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.