Landgericht Düsseldorf, 2003-11-11, 4b O 100/03 U.

4b O 100/03 U.Tribunal Cantonal11 de nov. de 2003

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Landgericht Düsseldorf — 4b O 100/03 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-11

Aktenzeichen: 4b O 100/03 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:1111.4B.O100.03U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4 b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dritten gegenüber zu behaupten, sie (die Beklagte) sei exklusive Lizenznehmerin an dem europäischen Patent X.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bochum entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.

III. Das teil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 75.000,00 €. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 500,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

IV. Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.

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