Landgericht Düsseldorf, 2001-03-15, 4 O 357/99

4 O 357/99Tribunal Cantonal15 de mar. de 2001

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Landgericht Düsseldorf — 4 O 357/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-15

Aktenzeichen: 4 O 357/99

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0315.4O357.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

In dem Rechtsstreit

weg e n Markenverletzung

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2001

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Pa-tent- und Markenamt in die Teillöschung der unter der Nummer XXL eingetragenen Wort-Bild-Marke für die Dienstleistungen "Grundstücks- und Gebäudeverwaltung; Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Grundstücken, Büros und Wohnungen; Geschäftsführung, nämlich wirtschaftliche Verwaltung und organisatorische Leitung eines Einkaufszentrums" einzuwilligen.

II

.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen

III.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben der Kläger jeweils 80 % und die Beklagte zu 2. jeweils 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu l. werden dem Kläger auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500, -- DM, für. die Beklagte zu l. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- DM und für die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.200,- DM vorläufig voll-streckbar.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Spar-kasse erbracht werden.

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