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1 O 258/25•Landgericht Bochum, 2026-04-23, 1 O 258/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 1 O 258/25
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2026:0423.1O258.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund einer angeblich fehlerhaften Kapitalanlageberatung geltend.
Die Beklagte verfügt über eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1, Satz 1, Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 GewO.
Der Kläger ist am 24.03.1975 geboren und promovierter Physiker.
Die Parteien hatten erstmals im Jahr 2012 Kontakt, als die Beklagte dem Kläger einen Bausparvertrag für dessen Sohn vermittelte. Seitdem erhielt der Kläger von Herrn Q., dem Geschäftsführer der Beklagten, regelmäßig Werbe-E-Mails, in denen mit verschiedenen, sehr rendite-/ zinsstarken Investments geworben wurde. Auf eine dieser Werbe-E-Mails hin wandte sich der Kläger am 03.01.2018 hinsichtlich einer Anlage an Herrn Q..
Die Geschäftsbeziehung erfolgte ausschließlich über Online-Kontakte (sog. Webinare) sowie telefonisch und per E-Mail. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vermittlung handelte die Beklagte noch unter der Firmierung „Q. Finanzconsulting UG“, die im November 2019 in J. GmbH umfirmierte.
Am 03.01.2018 wurden dem Kläger verschiedene Investments zunächst nur allgemein vorgestellt und ein Kundenprofil erstellt, das neben seinen persönlichen Daten, weitere Angaben, wie seinen Familienstand und Berufsgruppe, enthält. Die Fragen zu Kenntnissen und Erfahrungen sind nicht beantwortet. Am Ende des Dokuments wurde ein Passus angekreuzt und von dem Kläger unterschrieben, der darauf hinweist, dass eine bedürfnisorientierte Beratung bei Auskunftsverweigerung nicht möglich ist. Auch die folgenden Fragen zu den finanziellen Verhältnissen und den Anlagezielen sind nicht ausgefüllt. Wegen der Einzelheiten des Formulars wird auf Anlage BMS 1 zur Klageerwiderung vom 14.08.2025 (Bl. 436ff d.A.) Bezug genommen.
In den folgenden Wochen und Monaten erhielt der Kläger weitere Werbung zu Investments.
Auf Nachfrage des Klägers kam es am 19.06.2018 zu einem weiteren Gespräch mit Herrn Q.. In diesem Zusammenhang übersandte Herr Q. dem Kläger eine Mail, in der die streitgegenständlichen Investments zusammen mit anderen Produkten der V. als nachhaltige „Festzinsanlage" beworben wurden. Unter anderem befindet sich in der E-Mail noch „eine kurze Übersicht der Tarife“ der V., in der unter der Überschrift „Für renditeorientierte Kunden“ drei „Tarife“. u.a. die beiden streitgegenständlichen „Tarife“ F. 5 D sowie F. Z. D sowie unter der Überschrift „Für zinsorientierte Kunden“ drei weitere „Tarife“ vorgestellt werden. Am Ende der E-Mail, unmittelbar vor der Grußformel, waren die Prospekte der beiden streitgegenständlichen Beteiligungen als pdf-Dateien verlinkt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Email wird auf Anlage K9 zum klägerischen Schriftsatz vom 29.08.2025 (Bl. 476 d.A.) Bezug genommen.
Der Prospekt der Zweiten D. Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (F. Z. D) datierte auf den 05.02.2016 und enthielt den Jahresabschluss 2014 und den vorläufigen Jahresabschluss 2015. Ebenfalls enthalten waren Prognosen für das Jahr 2016, 2017 und 2018. Wegen des Inhalts des Prospekts wird auf Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 20ff d.A.) Bezug genommen.
Der Verkaufsprospekt die Dritte D. Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (F. 5 D) betreffend datierte auf den 15.02.2016 und enthielt den Jahresabschluss 2014 und den vorläufigen Jahresabschluss 2015. Ebenfalls enthalten waren Prognosen für das Jahr 2016, 2017 und 2018. Der Prospekt informiert darüber, dass die Gesellschaft zu Beginn des Angebots nur Verluste eingefahren hat und sich hieran auch in den Jahren 2014 und 2015 nichts ändert. Wegen des Inhalts des Prospekts wird auf Anlage K6 zur Klageschrift (Bl. 203ff d.A.) Bezug genommen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger diesen Verkaufsprospekt bereits zuvor bei dem Erstgespräche am 03.01.2018 erhielt.
Mit Zeichnung vom 26.06.2018 erwarb der Kläger zum 10.07.2018 treuhänderisch über die Treuhandkommanditistin D. Treuvermögen GmbH Kommanditanteile an der Dritte D. Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (F. 5 D).
In einem späteren Telefonat schlug Herr Q. dem Kläger als weitere Anlage die Zeichnung der Anlage vom Typ F. Z. D vor, mit dem Hinweis, dass die Erträge aus dem F. 5 D direkt in den F. Z. D fließen könnten und so die Rate reduzieren würden.
Dem Kläger wurde sodann mit E-Mail vom 20.08.2018 die Leistungsbilanzen 2016 der Anbieterin Y. zu den streitgegenständlichen Fonds Zweite D. (F. Z. D) sowie Dritte D. (F. 5 D) mit Informationen über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt.
Am 09.09.2018 erwarb der Kläger treuhänderisch über die Treuhandkommanditistin D. Treuvermögen GmbH Kommanditanteile an der Zweite D. Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (F. Z. D). Der Kläger verpflichtete sich die Einlage in Höhe von 18.000,- Euro zzgl. Agio i.H.v. 1.360,- Euro (7,5 %) über einen Zeitraum von 10 Jahren in monatlichen Raten zu erbringen.
Herr Q. wies den Kläger nicht ausdrücklich darauf hin, dass die Fondsgesellschaft nach § 28 des Gesellschaftsvertrages den Jahresabschluss für ein abgelaufenes Geschäftsjahr innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen hatte und dass gegen diese Frist bei Zeichnung bereits mehrfach verstoßen worden war.
Die Jahresabschlüsse 2016 wurden jeweils am 20.02.2018 im Unternehmensregister veröffentlicht. Am 06.02.2017 wurde zudem der endgültige Jahresabschluss 2015 und am 29.04.2019 der Jahresabschluss 2017 der Zweite D. veröffentlicht, am 24.01.2017 der endgültige Jahresabschluss 2015 und am 29.04.2019 der Jahresabschluss 2017 der Dritte D.. Hierüber informierte Herr Q. den Kläger nicht.
Ohne die Empfehlung des Beraters hätte der Kläger die streitgegenständlichen Kapitalanlagen nicht erworben.
Der Kläger zahlte Raten auf die streitgegenständlichen Anlagen, deren konkrete Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Er erhielt insgesamt 27 Ausschüttungen aus der Anlage F. 5 D in Höhe von jeweils 30,06 Euro.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihn unzureichend aufgeklärt habe. Die Investments seien nicht anhand des Verkaufsprospekts, sondern vielmehr anhand der Zahlen aus dem Werbematerial erklärt worden. Der Kläger sei nicht explizit auf den Inhalt der Prospekte hingewiesen worden. Herr Q. habe dem Kläger erklärt, dass die diesem teils ungünstig erscheinenden Bilanzen lediglich buchhalterischen Charakter hätten und sich „das alles schon noch lohnen würde“. Der Kläger habe hier vollumfänglich den Auskünften und Mitteilungen des Herrn Q., der den Kläger gerade nicht auf das hohe Verlustrisiko hingewiesen bzw. dieses erheblich relativiert und runtergespielt habe und dem Kläger insgesamt der Eindruck vermittelt habe, die Anlagen seien sicher, vertraut. Insbesondere das Totalverlustrisiko sei zwar erwähnt, aber von Herrn Q. klein geredet worden. Insgesamt sei ihm der Eindruck vermittelt worden, dass es sich um eine sichere Anlage handele. Seine mehrfachen Rückfragen zu den Zahlen und deren Bedeutung seien ihm nicht beantwortet worden seien. Er habe die Zahlen als Laie nur bedingt verstanden. Was konkret eine mittelbare Beteiligung als Treugeberkommanditist ausmache, sei ihm nicht erklärt wurden. Auch über die Abfindungsmodalitäten sei er nicht aufgeklärt worden.
Der Kläger behauptet zudem einen Prospektfehler, da die Prospekte veraltet bzw. unvollständig gewesen seien, sodass hierdurch eine richtige Aufklärung über die finanzielle Situation und Entwicklung der Anlage nicht mehr möglich gewesen sei. Insbesondere hätten nennenswerte Abweichungen bei dem endgültigen Jahresabschluss 2015 der Dritte D. vorgelegen.
Die Kläger beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 17.953,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 13.05.2025 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus den von dem Kläger an der Zweite D. Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG zu der Vertragsnummer N01 und an der Dritte D. Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG zu der Vertragsnummer N02 gezeichneten Beteiligungen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 55 13, 14 Nr. 2300 VV W RVG in Höhe von 1.219,87 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass sich die Beklagte im Hinblick auf den Antrag zu 1.) im Verzug der Annahme befindet. Antrag zu 1.) im Verzug der Annahme befindet;
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in Bezug auf seine Beteiligung an der Zweite D. Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG zu der Vertragsnummer N01 von weiteren Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 5.834,88 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger ausdrücklich keine ausführliche und individuelle Beratung auf der Grundlage seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gewünscht habe. Entsprechend habe er keine näheren Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilt, sondern lediglich nach einer Vermittlung von Anlageprodukten mit möglichst hoher Rendite gefragt.
Anhand der Verkaufsprospekte sei der Kläger insbesondere über die Risiken bis hin zu einem möglichen Totalverlust und sonstige spezifische Besonderheiten der Fondsbeteiligungen hinreichend konkret aufgeklärt.
Die vom Kläger gestellten Nachfragen zu der Beteiligung und dem Inhalt des Verkaufsprospektes seien von dem Geschäftsführer der Beklagten wahrheitsgemäß und unter Verweis sowie Grundlage der Angaben in dem Verkaufsprospekt beantwortet worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger auf der Grundlage der rechtzeitig überlassenen Verkaufsprospekte, auf deren Inhalt er umfänglich Bezug genommen hat, über spezifische Besonderheiten und Risiken der Beteiligung umfassend informiert.
Das Gericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Q. in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2026 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 838ff d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 17.953,50 Euro Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus den von dem Kläger an der Zweite D. Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG und an der Dritte D. Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG gezeichneten Beteiligungen aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 249 BGB.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen wurde.
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93). Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Werden dem Interessenten im Laufe der Tätigkeit verschiedene Anlagen vorgestellt und durchgesprochen, wird dabei über Aspekte wie Sicherheit, Kosten, Flexibilität und Rendite weiter gesprochen und haben die Verhandlungen dann eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand, ist das Vertragsverhältnis als Beratervertrag zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 - XI ZR 12/93 -, juris 12; LG Wuppertal, Urteil vom 20. Juli 2017 - 3 O 430/16 -, juris 25).
Nach diesen Maßgaben ist von dem Zustandekommen eines Beratungsvertrages auszugehen. Bereits der Umstand, dass es jedenfalls zwei Gespräche vor der Zeichnung der ersten Beteiligung gab, spricht gegen die bloße Vermittlung einer bestimmten Anlage. Zudem wandte sich der Kläger nach seinen unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zunächst aufgrund einer nicht die Produkte der V. betreffenden E-Mail an die Beklagte. Er hatte also nicht - wie bei Anlagevermittlungsverträgen typisch - bereits eine konkrete Anlage ins Auge gefasst als er Kontakt zu der Beklagten aufnahm, sondern wollte sich vielmehr über verschiedene Anlageoptionen informieren.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Beratungsvertrag, die sich auch kausal auf die Zeichnungsentscheidung des Klägers ausgewirkt hat konnte die Kammer jedoch nicht feststellen.
Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 mwN).
Die Beweislast für einen Beratungsfehler liegt auf Klägerseite, die Beklagte muss allerdings den Ablauf und Inhalt der Beratung substantiiert darlegen.
a)
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist nicht festfeststellbar.
Der Kläger hat im Kundenprofil weder zu seinem Wissensstand noch zu seinen Anlagezielen Angaben gemacht. In seiner mündlichen Anhörung am 23.04.2026 gab er zu seinen Wünschen an die Anlage an, dass er ein wenig Geld übrig gehabt habe und dies gerne habe investieren wollen. Dabei habe er sich höhere Erträge als bei den bisherigen Investitionen (Eigenheim, Kapitallebensversicherung, Riester- und Rüruprente, Bausparvertrag und einen LVL-Sparplan) erhofft. Seine Risikobereitschaft sei moderat gewesen. Aufgrund der E-Mail vom 19.06.2018 habe er sich vorgestellt, dass er bei der Anlage-Variante F. 5 D 7,2 % Zinsen und bei der Variante F.-Z.-D 18 % Zinsen erhalte. Dass er dieser Vorstellungen auch gegenüber der Beklagten offenlegte, ist indes nicht vorgetragen.
Eine vertiefte, anlegerbezogene Beratung war der Beklagten somit mangels konkreter Angaben zur Person des Klägers gar nicht möglich, sodass sie diesbezüglich auch keine vertiefte Beratung schuldete.
Die Beklagte hätte vor dem Hintergrund, dass der Kläger explizit eine Anlage mit einer höheren Rendite wünschte und eben nicht auf die ihm bekannten Investitionsarten zurückgriff, ihm auch nicht von den streitgegenständlichen Beteiligungen abraten müssen.
b)
Auch eine Verletzung der Pflicht zur anlagegerechten Beratung, die sich kausal auf die Zeichnungsentscheidung des Klägers ausgewirkt hat liegt nicht vor.
(1)
Zwar dürfte im Hinblick auf die von der Beklagten übersandten Prospekte ein Prospektfehler vorliegen, da die Prospekte zu diesem Zeitpunkt veraltet bzw. unvollständig waren, ohne dass die Beklagte den Kläger hierauf hingewiesen hat.
Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, III ZR 55/12; Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 13; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700, Rn. 12). Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. (vgl. BGH WM 2012, 24; BGH WM 2010, 1932).
Die übergebenen Prospekte reichen nicht zur Erfüllung der Beratungspflicht der Beklagten, da sie die zum Zeitpunkt der Zeichnung aktuelle wirtschaftliche Situation der jeweiligen Fondsgesellschaft nicht vollständig abbilden. Dies hätte der Beklagten auffallen müssen und ihr hätte es oblegen den Kläger diesbezüglich aufzuklären.
So beinhaltet der Prospekt die Zweite D. betreffend weder den bereits etwa ein Jahr vor Zeichnung der Anlage durch den Kläger veröffentlichten endgültigen Jahresabschluss 2015 noch einen vorläufigen Jahresabschluss 2016. Der Prospekt die Dritte D. betreffend beinhaltet weder den am 24.01.2017 endgültigen Jahresabschluss 2015 noch einen vorläufigen Jahresabschluss 2016.
Gemäß § 11 Abs.1 S.1 VermAnlG ist jeder wichtige neue Umstand in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltene Angabe, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen können und die nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten, in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Ein neu offengelegter Jahresabschluss ein solcher wichtiger neuer Umstand. Gemäß § 264 Abs. 1 S. 3, 4 HGB ist der Jahresabschluss spätestens innerhalb der ersten sechs Monate für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Nach § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Die Beklagte hätte wissen können und müssen, dass es zum Zeitpunkt der Zeichnung des Klägers im Jahr 2018 einen Jahresabschluss für das Jahr 2015 geben muss bzw. müsste. Ihr hätte also entweder bewusst sein müssen, dass der von ihr übergebene Prospekt veraltet ist, oder dass die Fondsgesellschaft ihrer Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung eines Nachtrags im Hinblick auf den Jahresabschluss 2015 und 2016 nicht nachgekommen ist.
Es handelt sich bei den vorgenannten jeweils um Umstände, die der Beklagten im Rahmen der von ihr geschuldeten Plausibilitätskontrolle hätten auffallen müssen. Die Beklagte hätte nach der oben dargestellten Rechtsprechung überprüfen müssen, ob der von ihr als Mittel der Aufklärung jeweils eingesetzte Verkaufsprospekt sachlich vollständig ist. Mit zumutbarem Aufwand wäre es ihr möglich gewesen festzustellen, dass dies nicht der Fall ist, da er keinen endgültigen Jahresabschluss 2015 enthält. Sie hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass sie den Prospekt nicht auf Plausibilität überprüft hat, was aber ebenfalls nicht erfolgt ist.
Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte dergestalt geriert hat, dass sie über besondere Sachkunde verfügte. Insbesondere teilte Herr Q. dem Kläger in der E-Mail vom 19.06.2018 mit, dass er sich gemeinsam mit dem CEO von V. die aktuellen Investitionsobjekte vor Ort in Asien angesehen habe.
Es fehlt indes an der Kausalität dieser Pflichtverletzung.
Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Prospekte gar nicht gelesen. Dass die Angaben veraltet waren hat sich daher in keinerlei Hinsicht auf seine Zeichnungsentscheidung ausgewirkt.
Darüber hinaus wurden dem Kläger mit E-Mail vom 20.08.2018 die jeweilige Leistungsbilanz 2016 der Anbieterin Y. zu den streitgegenständlichen Fonds Zweite D. (F. Z. D) sowie Dritte D. (F. 5 D) mit Informationen über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt. Wie aus seiner E-Mail vom 11.09.2018 (Bl. 673 d.A.) sowie den Angaben in seiner Anhörung hervorgeht, nahm der Kläger die Zahlen nicht nur zur Kenntnis, sondern setzte sich mit ihnen auseinander. Obwohl er nach seinen Angaben weiterhin Erläuterungsbedarf zu dem „Verhältnis der Einnahmen zu den Ausschüttungen“ hatte zeichnete er am 09.09.2018 die Beteiligung an der Zweiten D. Infrastrukturgesellschaft. Dies zeigt deutlich die fehlende Bedeutung des Zahlenwerkes für seine Anlageentscheidung. Zwanglos ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch bei Kenntnis der aktuellen Zahlen vor Zeichnung die Beteiligung an der Dritten D. Infrastrukturgesellschaft gezeichnet hätte.
Der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.05.2026 erfolgte diesbezügliche Klägervortrag, dass auch die Leistungsbilanzen veraltet gewesen seien ist gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Kläger hat sich entgegen § 282 Abs. 1, 2 ZPO nicht rechtzeitig zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten erklärt.
Im Ergebnis kann es daher dahinstehen, ob und inwieweit es tatsächlich Abweichungen in den später veröffentlichten Jahresabschlüssen zu den Zahlen und Prognosen in den Prospekten gab.
(2)
Ebenso erfolglos beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte ihn nicht über die mit den Beteiligungen verbundenen Risiken hinreichend aufgeklärt habe.
Zum einen ist bereits in den übersandten Prospekten hinreichend über die Risiken aufgeklärt worden. Denn dort wird über Risiken, insbesondere auch das Totalverlustrisiko (Seiten 18ff. der Prospekte) und die Haftung des Kommanditisten (Seite 16 der Prospekte) aufgeklärt und auch die mittelbare Beteiligung erläutert (Seite 58f. der Prospekte).
Grundsätzlich kann eine Aufklärung auch mittels der Übergabe eines Prospektes erfolgen. (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn. 20 - 21). Es wäre insofern an dem Kläger gewesen, diese Prospekte sorgfältig und eingehend zu lesen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11-, Rn. 14).
Zum anderen wurde auch unstreitig mündlich zwischen den Parteien über das Totalverlustrisiko gesprochen.
Zwar kommt eine Pflichtverletzung des Beraters auch dann in Betracht, wenn abweichend von dem Prospekt im Beratungsgespräch der Berater eine abweichende Darstellung der Risiken vornimmt und damit ein Bild zeichnet, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert bzw. tatsächlich bestehende Gefahren unzulässig verharmlost und zutreffende schriftliche Warnhinweise fälschlich relativiert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11).
Seine Behauptungen, dass Herr Q. das Totalverlustrisiko kleingeredet sowie seine Nachfragen nicht beantwortet habe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2026 indes aufgegeben.
Soweit Herr Q. auf institutionelle Investoren wie die Allianz sowie ein positives Rating verwies, handelt es sich hierbei um ein unschädliches Bewerben der Beteiligungen, das ein Bild nach den obigen Maßstäben des BGH nicht zeichnet.
Darüber hinaus vermochte der Kläger seine Behauptungen, ihm sei der Eindruck einer sicheren Anlage vermittelt worden, auch in seiner persönlichen Anhörung nicht mit Leben zu füllen. Dies gilt auch für seine Behauptungen, dass Herr Q. ihm erklärt habe, die dem Kläger teils ungünstig erscheinenden Bilanzen lediglich buchhalterischen Charakter hätten und sich das alles schon noch lohnen würde sowie dass er auch nach der Zeichnung noch Bedenken in Hinblick auf die von ihm getätigte Investitionen geäußert habe, diese aber von Herrn Q. in Telefonaten zerstreut wurden seien.
Insbesondere ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass Herr Q. dem Kläger gegenüber geäußert hat, dass es sich bei den streitgegenständlichen Anlagen um ein „Asset für seine Altersvorsorge“ handele und diese folglich als besonders sicher anzusehen seien. Der Kläger hat diese Behauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2026 aufgestellt. In keinem der vorherigen Schriftsätze wurde jemals erwähnt, dass die Altersvorsorge des Klägers thematisiert worden sei. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Kläger mehrfach wiederholte, wie einprägsam diese Formulierung für ihn gewesen sei wenig nachvollziehbar. Dementsprechend hat auch der persönlich angehört Geschäftsführer der Beklagten, Herr Q. glaubhaft angegeben, dass er Kunden grundsätzlich für eine Altersvorsorge keine Beteiligung wie die streitgegenständliche empfehlen würde.
Insgesamt verblieb bei der Kammer der Eindruck, dass der klägerische Vortrag weniger an dem ausgerichtet war, was Herr Q. ihm gegenüber tatsächlich erklärte, sondern vielmehr an den eigenen Vorstellungen des Klägers.
(3)
Entgegen der Behauptung des Klägers ist in den ihm überlassenen Prospekten zudem über die Abfindungsmodalitäten aufgeklärt worden. Der Gesellschaftsvertrag ist jeweils in den Prospekten abgedruckt. Zudem finden sich weitere Ausführungen zum Abfindungsguthaben in den Prospekten (vgl. Seite 65f. bzw. 68f. der Anlage K 3 bzw. K 6).
(4)
Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
Mangels Erfolgs des Antrags zu Ziffer 1. bleiben auch die übrigen Anträge ohne Erfolg.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 23.788,38 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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