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13 O 12/25•Landgericht Bochum, 2025-09-10, 13 O 12/25
Entscheidungsdatum: 2025-09-10
Aktenzeichen: 13 O 12/25
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2025:0910.13O12.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Internet oder sonst werblich handelnd
mit Preisermäßigungen zu werben, ohne dabei den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der von der Beklagten innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde
und/oder
unter Angabe von Streichpreisen für Produkte mit dem Hinweis „neu" zu werben, ohne den Streichpreis näher zu erläutern, insbesondere zu werben wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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