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13 KLs 2/23•Landgericht Bochum, 2024-10-25, 13 KLs 2/23
13 KLs 2/23Tribunal Cantonal25 de out. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-25
Aktenzeichen: 13 KLs 2/23
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:1025.13KLS2.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Drei Monate dieser Strafe werden wegen überlanger Verfahrensdauer für bereits vollstreckt erklärt.
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte wird wegen zweifacher Beihilfe zur Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des AG H vom 9.4.2024 (Az. 3 Cs-402 Js 1170/24-368/24) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem vorgenannten Strafbefehl wird aufrechterhalten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften bzgl.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 149, 150 AO, § 18 UStG, §§ 25 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB
Angewandte Vorschriften bzgl.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 149, 150 AO, § 18 UStG, §§ 25 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB
Angewandte Vorschriften bzgl.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 149, 150 AO, § 18 UStG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB
Angewandte Vorschriften bzgl.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 149, 150 AO, § 18 UStG, §§ 27, 53 StGB
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