Landgericht Bochum, 2024-06-11, 18 O 21/23

18 O 21/23Tribunal Cantonal11 de jun. de 2024

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Landgericht Bochum — 18 O 21/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-11

Aktenzeichen: 18 O 21/23

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:0611.18O21.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

  1. wie in der Anlage K1 und der Anlage K2 wiedergegeben, für eine ärztlich begleitete Gewichtsabnahme mit dem Hinweis auf eine kostenlose und/oder kostenfreie Beratung zu werben,

  2. wie in der Anlage K3 wiedergegeben, mit der kostenlosen Nutzung der Q. App zu werben

  3. und wie in der Anlage K1 wiedergegeben mit dem Siegel „B.“ zu werben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 75% und der Kläger zu 25% zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 19.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

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