Landgericht Bochum, 2024-01-16, 12 O 66/23

12 O 66/23Tribunal Cantonal16 de jan. de 2024

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Bochum — 12 O 66/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-16

Aktenzeichen: 12 O 66/23

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:0116.12O66.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.10.2023 wird, unter Aufhebung im Hauptsache- und Kostenausspruch im Übrigen, aufrechterhalten soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.002,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 zu zahlen sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte folgende Handlungen begangen hat: Verkauf und Versand von Bestandteilen von e-Zigaretten im geschäftlichen Verkehr, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen sowie unter Angabe des Gewinns.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Bestandteile für e-Zigaretten zu verkaufen und zu versenden, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt, wie geschehen beim Versand des Artikels „V“.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10% und der Beklagten zu 90% auferlegt.

Das Urteil und das durch dieses Urteil teilweise aufrechterhaltene Versäumnisurteil sind wie folgt vorläufig vollstreckbar:

Für die Klägerin hinsichtlich der zu erteilenden Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €; hinsichtlich der zu unterlassenden Handlung in Höhe von 30.000,00 € ; im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Klägerin bleibt es nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.