Landgericht Bochum, 2023-08-28, 6 KLs 2/22

6 KLs 2/22Tribunal Cantonal28 de ago. de 2023

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Landgericht Bochum — 6 KLs 2/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-28

Aktenzeichen: 6 KLs 2/22

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2023:0828.6KLS2.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. große Strafkammer

Tenor

Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt.

Gründe

Gründe:

Das Steuerstrafverfahren war zum Zwecke der Vorbereitung der Urteilsfindung gemäß § 396 AO auszusetzen.

Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerstrafverfahren nach dem Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts bis zum rechtskräftigen Abschluss des denselben Lebenssachverhalt betreffenden Besteuerungsverfahrens ausgesetzt werden, wenn die Beurteilung der vorgeworfenen Tat(en) als Steuerhinterziehung von ungeklärten oder strittigen steuerrechtlichen Vorfragen abhängt, über die ebenfalls in dem Besteuerungsverfahren zu befinden ist. Die Vorschrift dient dem Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hat das Ziel, divergierende Rechtsbewertungen über materiell steuerlich relevante Fragestellungen im Besteuerungsverfahren auf der einen Seite und im Steuerstrafverfahren auf der anderen Seite zu vermeiden (Kohlmann/Schauf , in: AO, § 396 Rn. 13; Schaefer , in: BeckOK AO, 25. Ed. 1.7.2023, § 396).

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, da die Bewertung der vorgeworfenen Straftaten als Steuerhinterziehung in Frage steht.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 09.06.2016 Anklage wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in 10 Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in 2 Fällen erhoben . Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe 11 und 12 der Anklage (versuchte Steuerhinterziehung für die Jahre 2012 und 2013) durch die 2. große Strafkammer des Landgerichts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden ist, ist nunmehr noch über den Vorwurf der Steuerhinterziehung des Angeklagten in 10 Fällen im Hinblick auf dessen persönliche Einkommenssteuer für die Veranlagungsjahre 2002-2011 zu befinden.

Derzeit ist bei dem Finanzamt F. ein Besteuerungsverfahren betreffend die persönliche Einkommenssteuer des Angeklagten für die Jahre 2002-2011, mithin betreffend denselben Lebenssachverhalt i.S.v. § 264 StPO anhängig, welches auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Das Besteuerungsverfahren befindet sich derzeit im Einspruchsverfahren. Nachdem der Versuch, mit dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N. zu dem Az. N01 eine einvernehmliche Lösung zu finden, gescheitert ist, ist in dem Besteuerungsverfahren auch eine Sachentscheidung zu erwarten.

In dem vorgenannten Besteuerungsverfahren sind entscheidungserhebliche steuerrechtliche Vorfragen zu klären, welche auch in hiesigem Verfahren zur Beurteilung der Frage, ob die vorgeworfenen Taten als Steuerhinterziehungen zu qualifizieren sind, relevant sind.

Ausreichende Zweifel an der steuerlichen Vorfrage können sich daraus ergeben, dass mehrere Finanzbehörden oder Finanzgerichte in der Auslegung einer steuerlichen Vorschrift unterschiedliche Auffassungen vertreten oder die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung oder der BFH seine Rechtsprechung geändert hat (Schaefer, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Daneben bieten gänzlich ungeklärte steuerrechtliche Vorfragen Anlass von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen. Welche konkreten Zweifel an der Steuerrechtslage bestehen müssen, obliegt im Ergebnis einem Beurteilungsspielraum desjenigen, welcher über die Aussetzung zu entscheiden hat.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2002-2011 Einnahmen in Form positiver Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen (§ 20 EStG) nicht angegeben zu haben, wobei dieser im Wesentlichen einwendet, dass es sich bei den betreffenden Kapitalanlagen um notwendiges Betriebsvermögen in Form eines Geheimfonds gehandelt habe, welcher erforderlich zur Finanzierung seiner beruflichen Tätigkeit als I. gewesen und auch ausschließlich für diese Zwecke verwendet worden sei, sodass es sich bei den Kapitalerträgen um betriebliche Erträge gehandelt habe (§ 18EStG).

Die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Fragestellungen - insbesondere ob der betreffende Geheimfonds als Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu qualifizieren ist und daran anschließend, ob die Erträge aus dem Geheimfonds den durch diesen finanzierten betrieblichen Aufwendungen für branchenübliche Tätigkeiten im Rahmen der Gewinnermittlung aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG gegenüber zu stellen sind oder aber die - dann ggf. negativen - Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit mit positiven Einkünften aus privaten Kapitalerträgen nach § 20 EStG zu verrechnen wären - sind auch angesichts der Einzigartigkeit der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten als I. bislang ungeklärt.

Liegen die Voraussetzungen der Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 vor, steht die abschließende Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der beauftragten Strafverfolgungsorgane und ist von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag zu treffen (Kohlmann/Schauf, a.a.O. Rn. 53; Schaefer, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Nach Erhebung der öffentlichen Klage obliegt die Anordnungskompetenz dem mit der Strafsache befassten Gericht (Schaefer, a.a.O. Rn. 35).

Nach Ansicht der Kammer ist die Aussetzung des Verfahrens - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Beschleunigungsgebots - der Vorbereitung des Urteils dienlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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