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7 T 8/22•Landgericht Bochum, 2022-01-25, 7 T 8/22
Entscheidungsdatum: 2022-01-25
Aktenzeichen: 7 T 8/22
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2022:0125.7T8.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Die Abschiebehaft bleibt bis zum 31.01.2022 einschließlich aufrechterhalten.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05.12.2021 (17 XIV (B) 176/21, vormals 64 Gs 4394/21) den Betroffenen bis zum 25.01.2022 in seinen Rechten verletzt hat.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Von der Erhebung von Gerichtskosten und Dolmetscherkosten für das Verfahren 1. und 2. Instanz wird abgesehen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, zu 7/8 zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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