Landgericht Bochum, 2021-01-12, 11 S 134/19

11 S 134/19Tribunal Cantonal12 de jan. de 2021

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Landgericht Bochum — 11 S 134/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-12

Aktenzeichen: 11 S 134/19

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:0112.11S134.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 05.09.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verzichtet.

II.

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten die Linde derart zurückschneiden, dass der Überhang die Grundstücksgrenze nicht um mehr als einen Meter überragt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 1004, 910 Abs. 1 S. 2 BGB.

Zwar liegt durch den Überhang eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung im Sinne des § 1004 BGB vor.

Eine solche ist jeder dem Inhalt des Eigentums nach § 903 BGB widersprechende Eingriff in die rechtlich oder tatsächlich Herrschaftsmacht des Eigentümers (vgl. BGH NJW 2005, 1366). Nach § 903 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich nach Belieben mit seiner Sache verfahren. Er muss also keine Einwirkungen auf sein Grundstück hinnehmen. Dabei erstreckt sich das Eigentum nach § 905 BGB auch auf den Bereich oberhalb der Oberfläche. Damit stellen also auch die unstreitig überwachsenden Äste und Zweige der Bäume auf dem Grundstück der Beklagten eine Einwirkung auf das Grundstück der Kläger dar, welche die Kläger in ihrem Eigentumsrecht nach § 903 BGB berührt. Auf die Schwere der Beeinträchtigung und die Auswirkungen auf die Benutzung des Grundstücks kommt es hierfür (noch) nicht an.

Die gemäß § 1004 BGB ebenfalls erforderliche Störereigenschaft der Beklagten besteht deshalb, weil die Bäume auf dem ehemals ihr gehörenden Grundstück stehen und die Beseitigung oder Kürzung der Äste von ihrem Willen abhingen.

Dabei wirkt es sich auf die Störereigenschaft nicht aus, dass die Siedlung in der sich die streitbefangene Linde befindet, unter Denkmalschutz gemäß Satzung der Stadt I vom 25.10.2001 steht.

Zwar kann das öffentliche Naturschutzrecht, auch Landes- und Gemeinderecht, dazu führen, dass die Ausübung des Selbsthilferechts aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gehindert bzw. der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht durchgesetzt werden kann. Die Verbote wirksamer Baumschutzsatzungen sind auch von dem Nachbarn hinzunehmen. Dies dürfte auch für Verbote aus einer Denkmalschutzsatzung gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen aber öffentlich-rechtliche Verbote die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 – V ZR 102/18 –, Rn. 14, juris). Hier ist jedoch gemäß § 4 der Satzung die Veränderung von Anlagen nicht generell verboten, sondern lediglich einer Erlaubnispflicht unterstellt.

Es besteht jedoch eine Duldungspflicht der Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 910 Abs. 2 BGB, weil die feststellbaren Störungen durch den Überhang im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überwuchses jedenfalls außer Verhältnis stehen.

Nach § 910 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks zwar grundsätzlich Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Dem Eigentümer steht dieses Recht nach Absatz 2 dieser Vorschrift jedoch dann nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Eine solche Beeinträchtigung kann auch mittelbar vorliegen, mithin heruntertropfendes Harz oder Sekrete von Insekten umfassen. Sie liegt nur dann nicht vor, wenn oder soweit die Grundstücksbenutzung im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs nach objektiven Maßstäben – nicht nach dem subjektiven Empfinden des Eigentümers – nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt ist (vgl. Palandt/Bassenge , § 910 BGB, Rn. 3).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB nicht vorliegt, trägt grundsätzlich die Beklagte; denn es handelt sich um einen Ausschlusstatbestand zu ihren Gunsten (vgl. (BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04 –, Rn. 28, juris).

Allerdings tragen im vorliegenden Fall die Kläger die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der auf ihrem Grundstück aufgetretenen Beeinträchtigungen.

Es oblag daher den Klägern, einen hinreichend konkreten Sachverhalt darzulegen, aus dem sich eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung ergibt. Dem sind sie nicht nachgekommen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in Hinsicht auf die Darlegungsanforderungen ausgeführt, dass diese bei einer dauernden Beeinträchtigung grundsätzlich nicht zu hoch sein dürfen. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz sei die Vorlage eines "Protokolls" nicht erforderlich. Vielmehr genüge grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.2019, VIII ZR 155/11).Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht ohne weiteres auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Im Rahmen einer sekundären Darlegungslast müssen die Kläger zumindest einen derart substantiierten Sachverhalt darlegen, der die Beklagte in die Lage versetzt, hiergegen Beweis anzutreten.

Dem sind die Kläger trotz entsprechender Hinweisbeschlüsse der Kammer nicht hinreichend nachgekommen. Soweit sie eine Verstopfung der Dachrinne durch Laubbefall, jährlich 30-50 m³ an Laub auf ihrem Grundstück, sowie Honigtau auf der Zuwegung, an den Mülltonnen, an den Fenstern, der Briefkastenanlage und der Haustür monieren, haben sie bereits nicht dargetan, inwieweit dies auf den streitgegenständlichen – also den mehr als einen Meter auf das Grundstück überragenden – Überwuchs zurückzuführen ist. Vielmehr ist es naheliegend, dass die dargestellte Menge an Laub zu großen Teilen aus der Baumkrone als Gesamtheit stammt und auf das Grundstück der Kläger geweht wird. Gleiches gilt für den Honigtau, der nach Vortrag der Kläger durch Nordwind an die Haustür, die Briefkastenanlage und die vorderen Fenster gelangt. Hinsichtlich der vorgetragenen Beeinträchtigungen der Zuwegung der Mülltonnen durch Honigtau ist es naheliegend, dass dieser zumindest größtenteils nicht aus dem streitgegenständlichen Überwuchs, sondern aus dem direkt über der Zuwegung und der Mülltonnen befindlichen Überwuchs resultiert. Denn ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 22.06.2016 fällt der Honigtau wie ein feiner Sprühregen herunter und legt sich als klebrige Schicht auf Gegenständen ab.

Auch der übrige Vortrag der Kläger führt nicht zu der Auffassung der Kammer, dass eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die den begehrten Rückschnitt des Überwuchses – zumindest unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – rechtfertigt.

Die Kläger haben diesbezüglich weiter vorgetragen, dass durch den Honigtau, der jedes Jahr spätestens zum 15.07. des Jahres beginne und mindestens bis zum 10.08. des Jahres andauere, ein Aufenthalt im Vorgarten und auf der dort befindlichen Bank unmöglich sei. An dem Auto, dessen Stellplatz sich unterhalb des streitgegenständlichen Überwuchses befinde, seien die Kofferraumhaube und die Türen derart stark verklebt, dass man sie lediglich mit Gewalt öffnen könne. Durch die klebrigen Scheiben verklebten die Scheibenwischer derart stark an den Scheiben, dass diese per Hand gelöst werden müssten. Das Auto müsse unabhängig von den Scheiben alle zwei Tage gewaschen werden; bereits nach der Reinigung seien erste Tropfen zu Hochphasen wieder sichtbar. Auch müssten Blüten im Bereich der Lüftungsschlitze im Motorraum wöchentlich entfernt werden. Von Juni bis Oktober hätten die Kläger das Auto dreimal wöchentlich – montags, mittwochs und samstags – gereinigt. Die Außenreinigung betrage hierbei 60 Minuten und die Innenraumreinigung 45 Minuten. Die Reinigung des Cabrio-Daches nehme zweimal wöchentlich 120 Minuten in Anspruch.

Soweit die Kläger Beeinträchtigungen hinsichtlich der Nutzbarkeit einer Bank im Vorgarten für drei Wochen im Jahr dargetan haben, sind diese für sich genommen als nur unerheblich anzusehen.

Die Darstellung hinsichtlich der Verunreinigungen in Zusammenhang mit dem Stellplatz steht bereits mit den überzeugenden Ausführungen des vorgenannten Sachverständigen nicht im Einklang. Dieser hat diesbezüglich ausgeführt, dass sich Honigtau im Regen ablöse. Ferner hänge die Intensität der Absonderungen direkt von der Stärke des Blattlaus-Befalles ab. Dabei handele es sich um Parasiten, die nicht zwingend Jahr für Jahr denselben Baum befallen. In manchen Jahren scheine dieses Problem nicht existent oder werde aufgrund von Geringfügigkeit leicht übersehen, während anderer Jahre mit entsprechender Witterung ein gereinigter Gegenstand innerhalb weniger Tage erneut stark kleben könne.

Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger die jeweilige jährliche Belastung darlegen müssen. Auf die Hinweisbeschlüsse der Kammer vom 10.03.2020 und 05.06.2020 wäre dies jedenfalls in Bezug auf das Jahr 2020 ohne weiteres möglich gewesen.

Letztlich stehen die durch den Überwuchs der Linde verursachten Störungen in einem Zeitraum vom 15.07 bis zum 10.08. an dem Stellplatz auf dem Grundstück der Kläger jedenfalls im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überwuchses außer Verhältnis.

Der Sachverständige M hat hinsichtlich der Folgen für den Baum ausgeführt, dass nach einem derartigen Rückschnitt – wie er bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung zum 22.06.2016 notwendig gewesen wäre, um einen Überhang von einem Meter zu erreichen – sich erneut Reïterate bilden würden, die in einem sehr engen Pflegeschnitt-Rhythmus, etwa alle ein bis zwei Jahre, erneut entfernt werden müssten. Denn erst wenn der Stammbereich durch die Krone weitgehend beschattet werde, reduziere sich die Bildung von Reïteraten deutlich.

Langfristig führt dies nicht lediglich zu hohen Kosten, die eine ökonomische Gefährdung des Baumbestandes haben könnte. Es wäre durch die regelmäßigen Rückschnitte vielmehr dauerhaft ein immer wiederkehrender Eingriff in die Baumsubstanz erforderlich. Eine solche ist den Nachbarn vor dem Hintergrund einer hier lediglich feststellbaren dreiwöchigen Beeinträchtigung bereits nicht zuzumuten.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass ausweislich der Satzung für den Denkmalbereich „Bergarbeitersiedlung C“ in der Stadt I zum 25.10.2001 das gartenstädtische Grundkonzept der Siedlung geschützt ist. Die Satzung führt hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten Folgendes aus:

Die Struktur der Siedlung orientiert sich an gartenstädtischen Idealvorstellungen. Neben wenigen Bereichen, die der Einfriedung aufweisen, laufen in weiten Teilen der Siedlung die Grünflächen vor den Häusern als Rasenflächen in den Straßenraum und auch in die hinteren Gartenbereiche hinein. In der Regel wird der Rasen vom asphaltierten Bürgersteig eingegrenzt. Dieser Umstand verleiht der Siedlungsanlage Großzügigkeit und kommt in der Wirkung einer parkähnlichen Anlage sehr nahe. Schützenswert sind daher ausweislich § 2 Nr. 1 der Satzung unter anderem die geschwungenen, baumbestandenen Straßenzüge.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Duldung von Beeinträchtigungen über drei Wochen im Jahr jedenfalls als zumutbar. Die streitgegenständliche Linde ist Teil der baumbestandenen Straßenzüge der gartenstädtischen Siedlung und trägt damit auch zu einem erhöhten Erholungsfaktor und einer hohen Wohnqualität bei. Korrespondierend hierzu sind Bewohnern solcher Siedlungen Belastungen, die mit diesem gartenstädtischen Grundkonzept klassischerweise einhergehen, in einem höheren Maße zuzumuten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass aus Sicht der Kammer bedeutend weniger belastende „Gegenmaßnahmen“ gegen den Honigtau, wie etwa die Nutzung einer Abdeckungsplane in der Zeit vom 15.07. des Jahres bis zum 10.08., denkbar wären.

Aus den vorstehenden Gründen haben die Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagten es zu unterlassen, dass die Äste der streitgegenständlichen Linde mehr als einen Meter über die Grundstücksgrenze bis zum Grundstück der Kläger C # überwachsen.

Des Weiteren besteht aus diesem Grunde kein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

Letztlich haben die Kläger unbeschadet der Frage der Passivlegitimation – gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB analog, einen Mehraufwand für die Reinigung der Fahrzeuge der Kläger von außen aufgrund der Unterschreitung des Pflanzabstandes der Linde auf dem Grundstück C #, # I zu tragen. Ein solcher Anspruch setzt u.a. voraus, dass der Betroffene Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03 –, BGHZ 157, 33-47, Rn. 30). Dies ist in der vorliegenden Konstellation aus den oben genannten Gründen nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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