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1 KLs 9/20•Landgericht Bochum, 2020-09-07, 1 KLs 9/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-07
Aktenzeichen: 1 KLs 9/20
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2020:0907.1KLS9.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fällen,
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen sowie
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 140 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Vollziehung dieser Maßregel wird der Vorwegvollzug von einem Jahr und 9 Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von 380.574,00 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
-§§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG; §§ 49, 51, 53, 54, 64, 67, 73, 73c StGB-
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