13 O 1/19•Landgericht Bochum, 2019-01-23, 13 O 1/19
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Landgericht Bochum — 13 O 1/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-23
Aktenzeichen: 13 O 1/19
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2019:0123.13O1.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Den Verfügungsbeklagten wird bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die jeweilige Haft für die Antragsgegnerin zu 1) an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist,
untersagt,
zum Zwecke des Versandhandels alkoholische Getränke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder feil zu bieten und/oder feil bieten zu lassen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen,
sofern nicht vor dem Versand zuverlässig sichergestellt wird (exemplarisch durch das
Verfahren Q« der E1), dass der Verbraucher
bei Bier, Wein, weinähnlichen Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier,
Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken das sechzehnte Lebensjahr vollendet
und
bei anderen alkoholischen Getränken volljährig ist und
die alkoholischen Getränke in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird (exemplarisch durch die Zusatzleistung „Persönliche Übergabe" bei der Versandart „E2" der E3).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte zu 1) zu 50 % und der Verfügungsbeklagte zu 2) zu 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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