Landgericht Bochum, 2018-01-31, II-8 KLs 36/17

II-8 KLs 36/17Tribunal Cantonal31 de jan. de 2018

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Landgericht Bochum — II-8 KLs 36/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-31

Aktenzeichen: II-8 KLs 36/17

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2018:0131.II8KLS36.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Strafkammer

Tenor

  1. Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, sowie einer besonders schweren Brandstiftung schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe ist in einer Sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird vorbehalten. 2. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach G, bestehend aus den Erben S, geb. S1, Gstraße 00, 0000 I, und G1, Tstraße 00, 0000 I, 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen. Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach X, bestehend aus den Erben X1, geb. D, Nstr. 00, 0000 E, und M, 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen S und X1 abgesehen. 3. Das Urteil zu 2. ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen S und X1 angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten sowie die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerin S entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und seine durch diese Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen. Von den der Adhäsionsklägerin X1 und dem Angeklagten durch die Adhäsionsanträge der X1 entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Adhäsionsklägerin 50% und der Angeklagte 50%. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 239a Abs. 1 Alt. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 52, 53 StGB, 106 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 1 JGG

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