Landgericht Bochum, 2016-12-20, 9 KLs 24/16

9 KLs 24/16Tribunal Cantonal20 de dez. de 2016

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Landgericht Bochum — 9 KLs 24/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-20

Aktenzeichen: 9 KLs 24/16

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:1220.9KLS24.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte P ist schuldig des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.000,00 EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte X ist schuldig des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Vorwegvollzug von 2 Jahren wird angeordnet.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000,00 EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte C ist schuldig der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen und der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Vorwegvollzug von 2 Jahren und 2 Monaten wird angeordnet.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000,00 EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte X1 ist schuldig der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 1 Fall sowie des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Vorwegvollzug von 1 Jahren und 9 Monaten wird angeordnet.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000,00 EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte E ist schuldig der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 1 Fall, der bandenmäßigen Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Vorwegvollzug von 1 Jahren und 10 Monaten wird angeordnet.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000,00 EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte H1 ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Vorwegvollzug von 8 Monaten wird angeordnet.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte H ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Angeklagte H freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wird. Im Übrigen fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 26, 27, 52, 53, 73, 73a, 73b, 73c StGB.

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