Landgericht Bochum, 2014-06-27, I-2 O 478/13

I-2 O 478/13Tribunal Cantonal27 de jun. de 2014

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Landgericht Bochum — I-2 O 478/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-27

Aktenzeichen: I-2 O 478/13

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0627.I2O478.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.045 EUR, weitere 8.375 EUR und weitere 665,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.045 EUR und 8.375 EUR seit dem 17.7.2013 und aus 665,81 EUR seit dem 26.10.2013 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die über die in Ziffer 1 bezifferten Schäden hinausgehen und ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages über den Erwerb des Grundstücks C ##, X, verschwiegen hat, dass es im Keller des Gebäudes auf dem bezeichneten Grundstück bis zum Vertragsschluss zu Feuchtigkeitserscheinungen gekommen war.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Bochum, Aktenzeichen: 2 OH 20/11, werden dem Beklagten auferlegt.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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