10 T 104/02•Landgericht Bochum, 2002-12-23, 10 T 104/02
Landgericht Bochum, 2002-12-23, 10 T 104/02
10 T 104/02Tribunal Cantonal23 de dez. de 2002
Texto completo
Landgericht Bochum — 10 T 104/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-23
Aktenzeichen: 10 T 104/02
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:1223.10T104.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten für das Eröff-nungsverfahren und das Hauptverfahren wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Be-schwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Ko-sten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.
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