Landgericht Bochum, 2002-12-23, 10 T 104/02

10 T 104/02Tribunal Cantonal23 de dez. de 2002

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Landgericht Bochum — 10 T 104/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-23

Aktenzeichen: 10 T 104/02

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:1223.10T104.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten für das Eröff-nungsverfahren und das Hauptverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Be-schwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Ko-sten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.

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