Landgericht Bonn, 2025-06-03, 13 O 156/24

13 O 156/24Tribunal Cantonal3 de jun. de 2025

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Regest

Die Übertragung der Daten eines Nutzers eines internationalen sozialen Netzwerks ins Ausland ist für die Erfüllung des Vertrags gemäß Art.49 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO notwendig. Der US-amerikanische Betreiber eines sozialen Netzwerks bzw. dessen europäisches Tochterunternehmen, dem nach US-amerikanischen Recht (Section 702 des US Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978) die Auskunft über Datenzugriffe US-amerikanischer Geheimdienste auf Daten von Nutzern des sozialen Netzwerks verboten ist, ist im Einzelfall - vorliegend bejaht - aufgrund unauflösbarer Pflichtenkollision berechtigt, den nach der DSGVO bestehenden Auskunftsanspruch des Nutzers nicht zu erfüllen. Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG oder Art. 15 Abs. 4 DSGVO (direkt).

Texto completo

Landgericht Bonn — 13 O 156/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-03

Aktenzeichen: 13 O 156/24

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0603.13O156.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13 O 156/24

Normen: BDSG § 29 Abs. 1 S. 2, DSGVO Art. 15 Abs. 4, Art, 45 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1

Leitsätze

Die Übertragung der Daten eines Nutzers eines internationalen sozialen Netzwerks ins Ausland ist für die Erfüllung des Vertrags gemäß Art.49 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO notwendig.

Der US-amerikanische Betreiber eines sozialen Netzwerks bzw. dessen europäisches Tochterunternehmen, dem nach US-amerikanischen Recht (Section 702 des US Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978) die Auskunft über Datenzugriffe US-amerikanischer Geheimdienste auf Daten von Nutzern des sozialen Netzwerks verboten ist, ist im Einzelfall - vorliegend bejaht - aufgrund unauflösbarer Pflichtenkollision berechtigt, den nach der DSGVO bestehenden Auskunftsanspruch des Nutzers nicht zu erfüllen.

Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG oder Art. 15 Abs. 4 DSGVO (direkt).

Tenor

Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 4) als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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