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32 T 355/23•Landgericht Bonn, 2023-11-10, 32 T 355/23
32 T 355/23Tribunal Cantonal10 de nov. de 2023
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verstößen gegen § 325 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2, 3 EGStGB zwei Jahre und kann nicht beginnen, solange die Gesellschaft für den betreffenden Offenlegungszeitraum pflichtwidrig untätig bleibt. Ein Untätigbleiben in diesem Sinne liegt konkret betreffend das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB allerdings nicht vor, wenn die betreffende Gesellschaft für den betreffenden Geschäftsjahreszeitraum einen Jahresabschluss eingereicht hat, auch wenn dieser objektiv die Pflicht aus § 325 HB nicht erfüllt hat.
Entscheidungsdatum: 2023-11-10
Aktenzeichen: 32 T 355/23
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:1110.32T355.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Normen: HGB § 335; HGB § 325; EGStGB Art. 9 Abs. 1 Satz 2, 3
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verstößen gegen § 325 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2, 3 EGStGB zwei Jahre und kann nicht beginnen, solange die Gesellschaft für den betreffenden Offenlegungszeitraum pflichtwidrig untätig bleibt. Ein Untätigbleiben in diesem Sinne liegt konkret betreffend das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB allerdings nicht vor, wenn die betreffende Gesellschaft für den betreffenden Geschäftsjahreszeitraum einen Jahresabschluss eingereicht hat, auch wenn dieser objektiv die Pflicht aus § 325 HB nicht erfüllt hat.
Auf die Beschwerde vom 08.06.2023 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 25.05.2023 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten
aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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