Landgericht Bonn, 2023-06-30, 3 O 201/22

3 O 201/22Tribunal Cantonal30 de jun. de 2023

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Landgericht Bonn — 3 O 201/22 — Berichtigungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-30

Aktenzeichen: 3 O 201/22

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0630.3O201.22.00

Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 10.05.2023 auf die Anträge der Parteien in den Schriftsätzen vom 23.05.2023 (Bl. 1824 ff. d.A.) und vom 25.05.2023 (Bl. 1830 ff. d.A.) dahingehend berichtigt, dass

  • auf Seite 2, 3. Absatz, Satz 1 des Urteils auf Antrag beider Parteien wie folgt abgeändert wird: „Bei dem Anlegen eines XX-Profils wird ein Nutzer auf die Datenschutz- und Cookie-Richtlinien hingewiesen.“
  • auf Seite 2, 3. Absatz, Satz 4 des Urteils auf Antrag beider Parteien, die in diesem Zusammenhang jeweils auf streitiges Vorbringen verweisen, wie folgt abgeändert wird: „Nach der Anmeldung sind zunächst Standardeinstellungen aktiv, wobei die Einzelheiten hierzu zwischen den Parteien streitig sind.“ Satz 5 wird gestrichen.
  • auf Seite 3, 3. Absatz, Satz 2 und Satz 3 des Urteils auf Antrag der Beklagten wie folgt abgeändert wird: „Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 07.10.2021 Stellung. Auf Anlage K 1 (Bl. 53 ff. d.A.) und Anlage B 17 wird ergänzend Bezug genommen.“

Im Übrigen werden die Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.

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