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41 O 173/22•Landgericht Bonn, 2023-05-17, 41 O 173/22
Entscheidungsdatum: 2023-05-17
Aktenzeichen: 41 O 173/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0517.41O173.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Für Recht erkannt:
a) im Tarif XX-X 00 (A) die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 3,10 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.03.2023
b) im Tarif XXX-00 (A) die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,88 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.01.2020
c) im Tarif XX 00 (Kläger) die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 4,60 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.01.2021
d) im Tarif XX-X 00 (Kläger) die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,88 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.01.2021
e) im Tarif XX-X 00 (Kläger) die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 2,01 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.01.2021
f) im Tarif XX-Y 00 (Kläger) die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 1,06 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.03.2023
unwirksam waren und der Kläger in den vorgenannten Zeiträumen nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 457,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 21.12.2022 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1. genannten Prämienerhöhungen in den dort genannten Zeiträumen gezahlt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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