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17 O 286/22•Landgericht Bonn, 2023-03-30, 17 O 286/22
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 17 O 286/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0330.17O286.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
für Recht erkannt:
Nennwert Beteiligung Zeichnung Einzahlungen
(inkl. Beratungshonorare)
200.000,00 EUR CD Investment CVBA 31.01.2017 209.520,00 EUR
(8. Anteile GA-B),
(Klägerin zu 1)
100.000,00 EUR CD Investment CVBA 26.02.2018 76.670,60 EUR
(4. Anteile GA-B),
(Klägerin zu 1)
300.000,00 EUR CD Investment CVBA 06.08.2018 314.280,00 EUR
(12. Anteile GA-B),
(Klägerin zu 1)
200.000,00 EUR CD Investment CVBA 27.02.2019 174.363,27 EUR
(8. Anteile GA-B),
(Klägerin zu 1)
Nennwert Beteiligung Zeichnung Einzahlungen
(inkl. Beratungshonorare)
50.000,00 EUR CD Investment CVBA 23.09.2019 52.380,00 EUR
(2. Anteile GA-B),
(Kläger zu 2)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 207.000,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 2) seit dem 06.11.2022 und die Beklagten als Gesamtschuldner seit dem 08.11.2022, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu 1) gegenüber den Beklagten auf Übertragung aller Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ am 15.10.2021/04.03.2022 mit einem Nennbetrag in Höhe von 225.000,00 €.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) seit dem 08.11.2022 und die Beklagte zu 2) seit dem 06.11.2022 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Kläger gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten angeblichen Anteile an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CD O Investments CVBA) sowie der vorgenannten Rechte der Klägerin zu 1) aus dem Beitritt als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ am 15.10.2021/04.03.2022 sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Anteilen an die Beklagten befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von den Klägern gezeichneten Beteiligungen
an der angeblichen CD Investment CVBA, d.h.
Anteile GA-B im Nennwert von 200.000,00 EUR Zeichnung: 31.01.2017, Klägerin zu 1)
Anteile GA-B im Nennwert von 100.000,00 EUR Zeichnung: 26.02.2018, Klägerin zu 1)
Anteile GA-B im Nennwert von 300.000,00 EUR Zeichnung: 06.08.2018, Klägerin zu 1)
Anteile GA-B im Nennwert von 200.000,00 EUR Zeichnung: 27.02.2019, Klägerin zu 1)
Anteile GA-B im Nennwert von 50.000,00 EUR Zeichnung: 23.09.2019, Kläger zu 2)
resultieren sowie aus dem Beitritt der Klägerin zu 1) als stille Gesellschafterin an der „CD Y GmbH“ vom 15.10.2021/04.03.2022 mit einem Nennbetrag in Höhe von 225.000,00 €.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a. auf 209.520,00 € seit dem 31.01.2017, auf weitere 76.670,60 € seit dem 26.02.2018, auf weitere 314.280,00 € seit dem 06.08.2018, auf weitere 174.363,27 € seit dem 27.02.2019 und an den Kläger zu 2) einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4 % p.a. auf 52.380,00 € seit dem 23.09.2019, die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils bis zum 05.11.2022 und der Beklagte zu 1) jeweils bis zum 07.11.2022, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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