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29 KLs 4/21•Landgericht Bonn, 2022-06-27, 29 KLs 4/21
Entscheidungsdatum: 2022-06-27
Aktenzeichen: 29 KLs 4/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0627.29KLS4.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
für Recht erkannt:
I.
Die Angeklagten sind schuldig des vorsätzlichen Bankrotts, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen.
II.
Der Angeklagte A wird deshalb unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29.11.2021 (204 Cs - 781 Js 370/20 - 86/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte B wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
9 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte C wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
III.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, 283b Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 14 StGB, § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO
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