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29 KLs 2/19•Landgericht Bonn, 2022-04-05, 29 KLs 2/19
Entscheidungsdatum: 2022-04-05
Aktenzeichen: 29 KLs 2/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0405.29KLS2.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
für Recht erkannt:
Die Angeklagten sind der Steuerhinterziehung in neun Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung schuldig.
Sie werden deshalb unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil der Kammer vom 13.12.2019 - 29 KLs 1/19 - und unter Auflösung der in diesem Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils
zwei Jahren und fünf Monaten
verurteilt.
Daneben werden der Angeklagte A zu einer Geldstrafe von
300 Tagessätzen zu je 200 €
und der Angeklagte B zu einer Geldstrafe von
300 Tagessätzen zu je 250 €
verurteilt.
Den Angeklagten bleibt nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 5.000 Euro zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum 3. eines Kalendermonats, erstmals am übernächsten Kalendermonat nach Rechtskraft des Urteils. Kommen die Angeklagten mehr als 10 Tage mit einer Rate – auch teilweise – in Rückstand, ist der gesamte Restbetrag fällig.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit sie freigesprochen worden sind, trägt die Staatkasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Angewendete Vorschriften:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 1. Hs. AO, § 35 AO, §§ 22, 23 Abs. 1, 53 StGB
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