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19 O 172/20•Landgericht Bonn, 2021-10-21, 19 O 172/20
Entscheidungsdatum: 2021-10-21
Aktenzeichen: 19 O 172/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:1021.19O172.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.649,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke B vom Typ D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$#$$###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Brief, Kfz-Schein und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 3.841,16 EUR erledigt hat.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 % und die Beklagte zu 3/4 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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