Landgericht Bonn, 2021-10-05, 21 KLs 6/21

21 KLs 6/21Tribunal Cantonal5 de out. de 2021

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Landgericht Bonn — 21 KLs 6/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-05

Aktenzeichen: 21 KLs 6/21

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:1005.21KLS6.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte I ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte E ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und des Gebrauchens einer unechten Urkunde.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren drei Monaten

verurteilt.

Aus dem Vermögen des Angeklagten I unterliegt als Wert von Taterträgen ein Betrag in Höhe von 26.355 € der Einziehung.

Aus dem Vermögen des Angeklagten E unterliegt als Wert von Taterträgen ein Betrag in Höhe von 16.155 € der Einziehung.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten I:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten E:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB, § 21 Abs. 1 StVG

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