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62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20•Landgericht Bonn, 2021-06-01, 62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20
62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20Tribunal Cantonal1 de jun. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-01
Aktenzeichen: 62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0601.62KLS213JS32.20.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer des Landgerichts
Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in 5 Fällen.
Er wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate als bereits vollstreckt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.000,- Euro angeordnet. Er ist insoweit Gesamtschuldner.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und - soweit nicht bereits durch Beschluss vom 08.05.2021 darüber entschieden ist - seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO;
§ 25, § 53 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB.
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