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5 S 89/20•Landgericht Bonn, 2021-05-25, 5 S 89/20
Entscheidungsdatum: 2021-05-25
Aktenzeichen: 5 S 89/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0525.5S89.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2020 (Az.: 114 C 103/20) teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin neben den erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungen weitere 1.737,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 139,45 € seit dem 17.06.2019, aus 149,88 € seit dem 22.06.2019, aus 177,37 € seit dem 18.07.2019, aus 179,01 € seit dem 06.08.2019, aus 271,29 € seit dem 01.08.2019, aus 154,00 € seit dem 03.08.2019, aus 217,23 € seit dem 27.09.2019, aus 210,54 € seit dem 29.10.2019 und aus 238,91 € seit dem 21.12.2019 sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 561,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 1.861,77 € und für die zweite Instanz auf 1.815,77 € festgesetzt.
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