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15 O 355/20•Landgericht Bonn, 2021-05-20, 15 O 355/20
Entscheidungsdatum: 2021-05-20
Aktenzeichen: 15 O 355/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0520.15O355.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine über 1.420,14 EUR hinausgehende Forderung aus der Schlussrechnung Nr. 20-1000 zusteht.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägervertreters in Höhe von 41,77 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 76 Prozent und der Beklagte zu 24 Prozent.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 2. und der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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