Landgericht Bonn, 2021-02-15, 50 Qs-659 Js 24/20-42/20

50 Qs-659 Js 24/20-42/20Tribunal Cantonal15 de fev. de 2021

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Regest

Sind im Rahmen des § 111 n StPO sowohl die Voraussetzungen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nach Absatz 1, als auch die Voraussetzungen der Herausgabe an den Verletzten nach Absatz 2 offenkundig und besteht demgegenüber kein offenkundiger Anspruch gemäß Absatz 3, so gebieten Wortlaut der Vorschrift und spätere zivilgerichtliche Risikoverteilung eine vorrangige Herausgabe an den Verletzten.

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Landgericht Bonn — 50 Qs-659 Js 24/20-42/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-15

Aktenzeichen: 50 Qs-659 Js 24/20-42/20

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0215.50QS659JS24.20.42.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer des Landgerichts

Normen: StPO § 111n; StGB § 246; BGB § 932; BGB § 935

Leitsätze

Sind im Rahmen des § 111 n StPO sowohl die Voraussetzungen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nach Absatz 1, als auch die Voraussetzungen der Herausgabe an den Verletzten nach Absatz 2 offenkundig und besteht demgegenüber kein offenkundiger Anspruch gemäß Absatz 3, so gebieten Wortlaut der Vorschrift und spätere zivilgerichtliche Risikoverteilung eine vorrangige Herausgabe an den Verletzten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden

  • der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.11.2020 (Az. 50 Gs 1790/20), sowie
  • die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 14.09.2020 (Az. 659 Js 24/20),

aufgehoben.

Der PKW Q $$##, Fahrzeugidentifikationsnummer $$#$$##$$$#######, ist an den Beschwerdeführer herauszugeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

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