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50 Qs-659 Js 24/20-42/20•Landgericht Bonn, 2021-02-15, 50 Qs-659 Js 24/20-42/20
50 Qs-659 Js 24/20-42/20Tribunal Cantonal15 de fev. de 2021
Sind im Rahmen des § 111 n StPO sowohl die Voraussetzungen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nach Absatz 1, als auch die Voraussetzungen der Herausgabe an den Verletzten nach Absatz 2 offenkundig und besteht demgegenüber kein offenkundiger Anspruch gemäß Absatz 3, so gebieten Wortlaut der Vorschrift und spätere zivilgerichtliche Risikoverteilung eine vorrangige Herausgabe an den Verletzten.
Entscheidungsdatum: 2021-02-15
Aktenzeichen: 50 Qs-659 Js 24/20-42/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0215.50QS659JS24.20.42.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. große Strafkammer des Landgerichts
Normen: StPO § 111n; StGB § 246; BGB § 932; BGB § 935
Sind im Rahmen des § 111 n StPO sowohl die Voraussetzungen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nach Absatz 1, als auch die Voraussetzungen der Herausgabe an den Verletzten nach Absatz 2 offenkundig und besteht demgegenüber kein offenkundiger Anspruch gemäß Absatz 3, so gebieten Wortlaut der Vorschrift und spätere zivilgerichtliche Risikoverteilung eine vorrangige Herausgabe an den Verletzten.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden
aufgehoben.
Der PKW Q $$##, Fahrzeugidentifikationsnummer $$#$$##$$$#######, ist an den Beschwerdeführer herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
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