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4 O 5/20•Landgericht Bonn, 2021-02-12, 4 O 5/20
Entscheidungsdatum: 2021-02-12
Aktenzeichen: 4 O 5/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0212.4O5.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden: Das streitgegenständliche Fahrzeug, U V, FIN $$#$$$#$$$$######, verfügt über eine Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befindet und spritzt nur dann ausreichend den zur Abgasreinigung benötigten Harnstoff AdBlue ein. Im Straßenverkehr außerhalb des Prüfzyklus wird weniger AdBlue verwendet. Die Emissionsvorgaben für die EG-Typengenehmigung werden infolgedessen aufgrund der abweichenden Steuerung nur im Prüfzyklus eingehalten. Im normalen Fahrbetrieb (wenn der streitgegenständliche Wagen sich nicht auf dem Prüfstand befindet) wird die Abgasreinigung derart zurückgefahren, dass es zu einem erhöhten Emissionsausstoß kommt, der die europäischen Grenzwerte überschreitet.
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