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6 S 9/20•Landgericht Bonn, 2020-10-01, 6 S 9/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-01
Aktenzeichen: 6 S 9/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1001.6S9.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Auf die Berufung der Beklagten vom 31.01.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.01.2020 wird das Urteil im 1. Satz des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.793,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2019 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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