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1 O 197/19•Landgericht Bonn, 2020-07-29, 1 O 197/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-29
Aktenzeichen: 1 O 197/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0729.1O197.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: HaftpflichtG § 2 Abs. 1 und Abs. 3
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.583,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt vorbehalten, eine Vollstreckung der Beklagten abzuwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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