Landgericht Bonn, 2020-05-15, 1 O 50/19

1 O 50/19Tribunal Cantonal15 de mai. de 2020

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Landgericht Bonn — 1 O 50/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-15

Aktenzeichen: 1 O 50/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0515.1O50.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: § 425 Abs. 1 HGB; § 427 HGB; §§ 439; 424 Abs. 1 HGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.353,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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