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8 S 128/19•Landgericht Bonn, 2020-03-17, 8 S 128/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-17
Aktenzeichen: 8 S 128/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0317.8S128.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.07.2019 (115 C 240/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 2.360,50 €
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