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6 S 82/19•Landgericht Bonn, 2020-01-30, 6 S 82/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-30
Aktenzeichen: 6 S 82/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0130.6S82.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.06.2019 insoweit abgeändert, als die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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