7 O 66/15•Landgericht Bonn, 2019-06-27, 7 O 66/15
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Landgericht Bonn — 7 O 66/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-27
Aktenzeichen: 7 O 66/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0627.7O66.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Für Recht erkannt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 17/14 – LG Bonn werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 76,5 % und die Beklagte zu 1) 23,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte zu 1) 70 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu 30% zu tragen, zu 70% trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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