18 O 283/18•Landgericht Bonn, 2019-05-27, 18 O 283/18
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Landgericht Bonn — 18 O 283/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-27
Aktenzeichen: 18 O 283/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0527.18O283.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.969,13 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 4 Prozent für die Zeit vom 09.05.2014 bis zum 06.12.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Y $# 2,0 $$$ mit der Fahrzeug-Ident-Nummer $$$$$$#$#$$######.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des oben bezeichneten Fahrzeugs seit dem 18.12.2018 im Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren, nach dem 20.12.2018 getätigten notwendigen Verwendungen für das oben bezeichnete Fahrzeug zu ersetzen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung nach der in den Entscheidungsgründen dieses Urteils ersichtlichen Berechnungsformel anhand des Fahrzeugkilometerstandes bei Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 150 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 und an seine Rechtsschutzversicherung - die X -GmbH, S-Platz, ##### Z, Schaden-Nr.: ###-$$-##-######-# - 1.092,84 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.
Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Streitwert wird auf 30.234,03 € festgesetzt.
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