1 O 205/18•Landgericht Bonn, 2019-01-25, 1 O 205/18
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Landgericht Bonn — 1 O 205/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-25
Aktenzeichen: 1 O 205/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0125.1O205.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: StVO § 1; StVO § 8 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVG § 17
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
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an die Klägerin 2.941,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen;
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vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 150,00 € an die Klägerin und in Höhe von 217,47 € an die S AG, E-Straße, ##### Y, zur Schadennummer #-##-###### zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreites tragen die Klägerin zu 48% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 52%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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