Landgericht Bonn, 2019-01-17, 53 Sam 6b-W2

53 Sam 6b-W2Tribunal Cantonal17 de jan. de 2019

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Regest

1. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Unter § 35 Nr. 5 GVG fällt nur die persönliche Fürsorge für solche Personen, die durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB mit dem Schöffen verbunden sind.

Texto completo

Landgericht Bonn — 53 Sam 6b-W2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-17

Aktenzeichen: 53 Sam 6b-W2

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0117.53SAM6B.W2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Große Strafkammer

Normen: GVG §§ 35 Nr. 3, 5, 7; 33 Nr. 3; 53; 77 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

  1. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

  2. Unter § 35 Nr. 5 GVG fällt nur die persönliche Fürsorge für solche Personen, die durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB mit dem Schöffen verbunden sind.

Tenor

Der Antrag des Schöffen vom 09.12.2018 auf Streichung von der Jugendhauptschöffenliste wird abgelehnt.

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