27 Qs 23/16•Landgericht Bonn, 2016-12-22, 27 Qs 23/16
Landgericht Bonn, 2016-12-22, 27 Qs 23/16
27 Qs 23/16Tribunal Cantonal22 de dez. de 2016
Regest
Eine Durchsuchung beim Insolvenzverwalter ist nur dann verhältnismäßig, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweismittel ohne Durchsuchung verloren gehen könnten und dadurch die Ermittlungen beeinträchtigt werden Der Insolvenzverwalter ist als unabhängige Rechtsperson verpflichtet, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Etwas Anderes gilt allein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten oder dessen Umfeld besteht, das besorgen lässt, dass eine Anfrage bei dem Insolvenzverwalter dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt und dort oder bei einem Dritten zu einem Beweismittelverlust führen wird oder wenn bereits vor Beantragung und Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses deutlich wird, dass der Insolvenzverwalter zur Herausgabe nicht bereit ist. Aus § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO lässt sich ein allgemeines Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeverbot in Bezug auf den Insolvenzverwalter nicht herleiten.
Texto completo
Landgericht Bonn — 27 Qs 23/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-22
Aktenzeichen: 27 Qs 23/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1222.27QS23.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts
Normen: § 103 StPO, § 97 InsO
Leitsätze
Eine Durchsuchung beim Insolvenzverwalter ist nur dann verhältnismäßig, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweismittel ohne Durchsuchung verloren gehen könnten und dadurch die Ermittlungen beeinträchtigt werden
Der Insolvenzverwalter ist als unabhängige Rechtsperson verpflichtet, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Etwas Anderes gilt allein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten oder dessen Umfeld besteht, das besorgen lässt, dass eine Anfrage bei dem Insolvenzverwalter dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt und dort oder bei einem Dritten zu einem Beweismittelverlust führen wird oder wenn bereits vor Beantragung und Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses deutlich wird, dass der Insolvenzverwalter zur Herausgabe nicht bereit ist.
Aus § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO lässt sich ein allgemeines Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeverbot in Bezug auf den Insolvenzverwalter nicht herleiten.
Tenor
Auf die Beschwerde wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.10.2016 – Az: 51 Gs 2059/16 – rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt.
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