30 O 3/15•Landgericht Bonn, 2015-12-11, 30 O 3/15
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Landgericht Bonn — 30 O 3/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-11
Aktenzeichen: 30 O 3/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:1211.30O3.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 04.11.2015 von der Klägerin
1.123,40 EUR - eintausendeinhundertdreiundzwanzig Euro und vierzig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.11.2015 an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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