Landgericht Bonn, 2014-03-06, 14 O 75/13

14 O 75/13Tribunal Cantonal6 de mar. de 2014

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Landgericht Bonn — 14 O 75/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 14 O 75/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0306.14O75.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Anordnung von Ordnungshaft

oder

einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,

zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen zu werben:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.09.2013 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar

a) zum Unterlassungsanspruch im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR,

b) im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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