Landgericht Bonn, 2013-04-09, 9 O 185/12

9 O 185/12Tribunal Cantonal9 de abr. de 2013

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Landgericht Bonn — 9 O 185/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-09

Aktenzeichen: 9 O 185/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0409.9O185.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

wird die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 2.618,24 EUR - zweitausendsechshundertachtzehn Euro und vierundzwanzig Cent- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.01.2013 festgesetzt.

Festgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,00 EUR Auslagen des Festsetzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.01.2013.

Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 18.01.2013.

Sie entspricht § 11 RVG, wonach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt werden.

Die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrages sind sachlich und rechnerisch richtig.

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