Landgericht Bonn, 2013-02-27, 1 O 371/12

1 O 371/12Tribunal Cantonal27 de fev. de 2013

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Regest

1. Erstellen Dritte aus allgemein verfügbaren Informationen einen Branchenverzeichniseintrag mit wettbewerbswidrigem Inhalt, haftet der eingetragene nicht auf Unterlassung, wenn er an der Entstehung des Eintrags nicht mitgewirkt hat und ihn auch keine Abwendungspflicht trifft. 2. Eine Abwendungspflicht folgt nicht allein daraus, dass der Eingetragene Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Eintrag erhält. 3. Da es an einem Unterlassungsanspruch gegen den Eingetragenen fehlt, haftet er auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf den Ersatz von Abmahnkosten.

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Landgericht Bonn — 1 O 371/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-27

Aktenzeichen: 1 O 371/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0227.1O371.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; § 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11; StGB § 132 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

  1. Erstellen Dritte aus allgemein verfügbaren Informationen einen Branchenverzeichniseintrag mit wettbewerbswidrigem Inhalt, haftet der eingetragene nicht auf Unterlassung, wenn er an der Entstehung des Eintrags nicht mitgewirkt hat und ihn auch keine Abwendungspflicht trifft.

  2. Eine Abwendungspflicht folgt nicht allein daraus, dass der Eingetragene Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Eintrag erhält.

  3. Da es an einem Unterlassungsanspruch gegen den Eingetragenen fehlt, haftet er auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf den Ersatz von Abmahnkosten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

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