10 O 53/11•Landgericht Bonn, 2011-12-09, 10 O 53/11
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Landgericht Bonn — 10 O 53/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-09
Aktenzeichen: 10 O 53/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1209.10O53.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.03.2011(10 O 53/11 LG Bonn) bleibt insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 392,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 35,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil unter gelichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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