1 O 379/08•Landgericht Bonn, 2009-11-18, 1 O 379/08
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Landgericht Bonn — 1 O 379/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-18
Aktenzeichen: 1 O 379/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1118.1O379.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wege der Telefonwerbung durch Dritte im Auftrag der U AG an den Kläger heranzutreten mit Werbung für einen Komplettanschluss der U AG unter der Telefonnummer ####/######, es sei denn, der Kläger hat zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 Euro vorläufig vollstreckbar.
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