Landgericht Bonn, 2009-08-25, 6 T 234/09 / 6 T 235/09

6 T 234/09 / 6 T 235/09Tribunal Cantonal25 de ago. de 2009

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Regest

1.) Zu Fragen der Rechtzeitigkeit des Restschuldbefreiungsantrages, insbesondere bei nochmaliger Fristsetzung. 2. ) Zur Frage der Rechtspflegerzuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des Restschuldbefreiungsantrages, wenn der Rechtspfleger eine im Eröffnungsverfahren vom Richter gesetzte Frist für unerheblich hält.

Texto completo

Landgericht Bonn — 6 T 234/09 / 6 T 235/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-25

Aktenzeichen: 6 T 234/09 / 6 T 235/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0825.6T234.09.6T235.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 2, 4 InsO, 189, 224 Abs. 2, 233 ZPO

Leitsätze

1.) Zu Fragen der Rechtzeitigkeit des Restschuldbefreiungsantrages, insbesondere bei nochmaliger Fristsetzung.

  1. ) Zur Frage der Rechtspflegerzuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des Restschuldbefreiungsantrages, wenn der Rechtspfleger eine im Eröffnungsverfahren vom Richter gesetzte Frist für unerheblich hält.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.08.2009 –97 IN 311/04- [=6 T 235/09 LG Bonn], durch den der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin vom 10.08.2009 zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss vom 12.08.2009 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.07.2009 –97 IN 311/04- [=6 T 234/09 LG Bonn], durch den der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 23.05.2005 als unzulässig zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss vom 27.07.2009 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 23.05.2005 rechtzeitig gestellt ist.

Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung des Amtsgerichts über den Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 23.05.2005 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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