3 O 181/07•Landgericht Bonn, 2008-10-21, 3 O 181/07
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Landgericht Bonn — 3 O 181/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-21
Aktenzeichen: 3 O 181/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:1021.3O181.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.202,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw P H, Fahrzeug-Ident.Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXX nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 sowie weitere 1.580,92 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 57%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn der Beklagte seinerseits vor Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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